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Finanz- und Haushaltsordnung

§1 Gültigkeitsbereich

 

Die Finanz- und Haushaltsordnung des TSV 1882 Landsberg am Lech e.V. gilt für den Hauptverein und alle Abteilungen.

 

 

§2 Grundsatz der Sparsamkeit

 

Die Finanzwirtschaft des Vereines ist sparsam zu führen.

 

 

§3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

 

§4 Haushaltsplan

 

1) Der vom Schatzmeister aufgestellte und vom Vorstand gebilligte Haushaltsplan des Hauptvereins für das nächste Geschäftsjahr wird dem Vereinsverwaltungsrat bis spätestens 15. Dezember zur Genehmigung vorgelegt. Er gilt als genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
Die Genehmigung des jeweiligen Abteilungshaushaltes erfolgt durch die Abteilungsleitung. Dem Vorstand ist eine Kopie des Abteilungshaushaltes einzureichen.

 

2) Der Haushaltsplan des Hauptvereins umfasst die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Hauptvereins. Der Abteilungshaushalt umfasst alle Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Abteilung.

 

3) Die einzelnen Positionen des Haushaltes sind gegenseitig deckungsfähig.

 

4) Sollten sich im laufenden Geschäftsjahr außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 25% des Haushaltsansatzes ergeben, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen. Dies hat aber nur zu erfolgen, wenn §4 Abs.3 dieser Ordnung nicht zum Tragen kommt. Die Abteilungen haben den Vorstand hiervon zu unterrichten.

 

 

§5 Kassenbuchführung und Jahresabschluss

 

1) Die Kassenbücher des Vereins werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung geführt. Die Erfassung erfolgt, mit einem vom Vorstand genehmigten EDV-Programm, separat für den Hauptverein und jede Abteilung.

 

2) Für die EDV-Erfassung sind die nach dem gültigen Vereinskontenplan dokumentierten Belege und Kontoauszüge halbjährlich zum 30.06. und 31.12. des laufenden Jahres beim Hauptverein einzureichen. Für den Hauptverein und jede Abteilung wird eine eigene Einnahmen/Ausgabenaufstellung erstellt. Diese ist, nach Ablauf des Geschäftsjahres, die Basis für den Jahresabschluss.

 

3) Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Geschäftsjahres nachzuweisen, sowie die Schulden und das Vermögen aufzuführen.

 

4) Der Jahresabschluss ist mit allen Belegen unverzüglich nach der Datenerfassung, spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung, den Revisoren vorzulegen.

5) Nach Prüfung des Jahresabschlusses durch die Revisoren erstattet der Schatzmeister dem Vorstand Bericht.
Der Jahresabschluss ist in der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Über die Entlastung des Schatzmeisters ist in der Mitgliederversammlung abzustimmen. Bei Nichtvorlage des Jahresabschluss gilt der Schatzmeister als nicht entlastet. Die Abteilungen verfahren analog.

 

6) Nach interne Prüfung aller einzelnen Jahresabschlüsse durch die Revisoren wird vom Vorstand, zusammen mit dem Steuerberater des Vereins, der Jahresabschuss des Gesamtvereins aufgestellt.

§6 Kassen- und Kontenverwaltung

 

1) Der Schatzmeister/Abteilungsschatzmeister verwaltet die Barkasse und die Konten. Zahlungen werden von ihm nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen wurden.

 

2) Jede Kontoeröffnung und -änderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes gemäß der im Vereinsregister veröffentlichten Vertretungsbefugnis. Die jeweilige Kontovollmacht beschränkt sich auf Mitglieder des Vorstandes/ der Abteilungsleitung.

 

3) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Nachweis (Beleg, Kontoauszug usw.) vorhanden sein.

 

4) Bei allen Verfügungen von Konten des Vereins sind gemeinsame Kontovollmachten (zwei Unterschriften) erforderlich.
Auf Antrag der Abteilungsleitung kann der Vorstand einem Zeichnungsberechtigten für beleglose Verfügungen im Onlinebanking eine Einzelvollmacht erteilen. Hier hat die Abteilungsleitung durch laufende Prüfung sicherzustellen, dass die Einzelvollmacht nicht zum Schaden des Vereines genutzt wird. Die Abteilungsleitung haftet dem Verein für evt. Schäden aus solchen Vollmachten.

 

 

§7 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

 

1) Das Eingehen von Rechtsgeschäften für den Verein obliegt alleine dem Vorstand. Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach §11 Abs. 2 der Satzung.

 

2) Im Innenverhältnis ist das Eingehen von Rechtsgeschäften im Rahmen des Haushaltsplanes im Einzelfall vorbehalten:

2.1) Dem Vorsitzenden allein bis zu einer Summe von 2.500,-- Euro.

2.2) Dem Vorsitzenden zusammen mit einem stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. dem Schatzmeister bis zu einer Summe von 5.000,-- Euro. Der Gesamtvorstand ist von diesem Rechtsgeschäft zu unterrichten.

2.3) Dem Vorstand nach § 26 BGB bis zu einer Summe von 25.000,-- Euro.
Der Gesamtvorstand ist von diesem Rechtsgeschäft zu unterrichten.

2.4) Dem Vereinsverwaltungsrat bis zu einer Summe von 50.000,-- Euro

2.5) Der Mitgliederversammlung ab einer Summe von 50.000,-- Euro.

 

3) Die Abteilungsleitungen können im Innenverhältnis Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen ihres jeweiligen Haushaltsplanes eingehen. Dazu zählen insbesondere die ordentlichen Ausgaben wie z.B.:

Bestellung von Sportgerätschaften

Bezahlung der laufenden Ausgaben der Abteilung

Erstattung von Fahrtkosten

Beim Kauf von Gerätschaften, Gegenständen usw. durch die Abteilungen ist ab einem Gegenwert von 2.500,-- Euro der Vorstand vorab zu unterrichten.

 

4) Kontoüberziehungen sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

5) Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Richtlinien haften die handelnden Personen dem Verein gegenüber persönlich für die eingegangenen Verpflichtungen.

 

 

§8 Kostenerstattung

 

Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Kosten im Rahmen des Haushaltsplanes und den jeweils gültigen Beschlüssen des Vereinsverwaltungsrates zu erstatten.

 

 

§9 Inkrafttreten

 

Diese Finanz- und Haushaltsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. Mai 1996 in Kraft.

 

geändert am:
18. Juni 1999
23. Oktober 2000
25. September 2003

Geschäftsordnung

§1 Geschäftsbereich - Öffentlichkeit

1 Der TSV 1882 Landsberg am Lech e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

2 Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

3 Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies mehrheitlich beschlossen haben.

4 Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

 

 

§2 Einberufung

1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Gremien richtet sich nach der Satzung.

2 Der Vorstand ist stets durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. Bei den Abteilungen gilt dies nur für die Abteilungsversammlungen.

3 Eine Versammlung muss durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Organs dies verlangt.

 

§3 Beschlussfähigkeit

1 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.

2 Die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.

3 Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Beschlussunfähigkeit sofort beantragt werden, eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

4 Ist auf Grund von Beschlussunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, auf der nur die noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte behandelt werden.

 

 

§4 Versammlungsleitung

1 Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Abteilungsversammlungen durch den Abteilungsleiter, bei Jugendtagen durch den Jugendleiter (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2 Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3 Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

4 Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5 Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

 

§5 Worterteilung und Rednerfolge

1 Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

2 Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3 Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4 Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5 Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

 

§6 Wort zur Geschäftsordnung

1 Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2 Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

3 Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

 

§7 Anträge

1 Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

2 Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen die Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

3 Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

4 Anträge, sie sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

5 Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des §10 Abs.6 der Satzung.

 

§8 Dringlichkeitsanträge

 

1 Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn sich der Versammlungsleiter am Versammlungstag in der Lage sieht, den Antrag sachkundig zu behandeln. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

2 Über die Dringlichkeit eines vom Versammlungsleiter zugelassenen Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

 

 

§9 Anträge zur Geschäftsordnung

 

1 Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und sein Gegenredner gesprochen haben.

2 Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3 Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4 Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5 Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

 

 

§10 Abstimmungen

1 Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

2 Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3 Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4 Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5 Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.

6 Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste, die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

7 Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8 Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

9 Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der stimmberechtigt abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10 Bei Abstimmung auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung gilt gemäss §45 BGB Stimmrechtsausschluss für die betroffene Geschäftspartei (z.B. Vorstand, Abteilungsleitung)

11 Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden.

12 Nicht zu einer Versammlung erschienene Mitglieder können gegen die dort gefassten Beschlüsse keinen Einspruch einlegen.

 

 

§11 Wahlen

1 Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsmäßig anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

2 Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen. Geheime Wahlen haben stattzufinden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder vorher beschlossen wurde.

3 Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

4 Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

5 Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.

6 Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

7 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

8 Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

9 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10 Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

11 Kann eine Funktion bei der Neuwahl nicht besetzt werden oder im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Vereinsräte oder der Abteilungen während der Legislaturperiode, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl bzw. Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

 

§12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. Mai 1996 in Kraft.

 

Geändert am:
18. Juni 1999
10. Oktober 2000

Beiträge und Gebühren

Neben den Mitgliedsbeiträgen des Gesamtvereins erhebt die Abteilung Billard noch folgende Beiträge und Pauschalen:


Abteilungsbeitrag: 12,- Euro / Jahr

Aktivenpauschale: 50,- Euro / Saison (näheres regelt die Abteilungsverordnung)

Satzung - TSV 1882 Landsberg

§1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Turn- und Sportverein 1882 Landsberg am Lech e.V. wurde am 31. März 1949, nach Auflösung des Turn- und Sportvereins Landsberg am Lech und des Sportvereins Landsberg am Lech, neu gegründet. Er führt die Tradition des im Jahre 1882 gegründeten "Männerturnvereins Landsberg am Lech" und des im Jahre 1911 gegründeten "Fußballclubs Landsberg am Lech" fort.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landsberg am Lech eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Landsberg am Lech.


§2  Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, besonders im Bereich der Jugend. Dies wird verwirklicht durch:

1.1    Organisation und Abhalten eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
1.2    Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern, sowie Kampf- und Schiedsrichtern.
1.3    Teilnahme am Punktspielbetrieb, Wettkämpfen, Meisterschafts- und Pokalrunden sowie deren Durchführung.

2. Der Vereinszweck umfasst ferner die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Immobilien, Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

6. Der Verein steht auf demokratischen Grundlagen und ist politisch und konfessionell neutral.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen können Ersatz der tatsächlichen Auslagen in Form von Aufwandsentschädigungen erhalten.


§3  Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das Amtsgericht Landsberg am Lech bzw. das Landgericht Augsburg.


§4  Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und seiner Verbände. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder des Vereins sind gegen Unfälle, die sich bei der Ausübung des Sports ereignen, und gegen Haftpflichtansprüche gem. den Versicherungsbedingungen versichert.

2. Soweit für Abteilungen ein eigener Dachverband besteht, sind im Einzelfall Ausnahmen von der Mitgliedschaft beim BLSV zulässig. Der Verein kann sich, soweit veranlasst, auch noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.
 
§5  Abteilungen

1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Anzahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Keine Abteilung soll im Vereinsleben dominieren. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.

2. Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Dabei können die Abteilungen nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.

3. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane das Recht zu, in ihren eigenen sportlichen Bereichen tätig zu sein.

4. Die Gründung und die Auflösung einer Abteilung bedürfen der Genehmigung durch den Vereinsverwaltungsrat. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen beim TSV 1882 Landsberg am Lech e.V.

5. Die Abteilungen finanzieren sich selbst u.a. durch folgende Einnahmequellen:

5.1    Beitragsrücklauf vom Hauptverein
5.2    Werbung
5.3    Einnahmen aus Spielen und Veranstaltungen
5.4    Start- und Meldegebühren
5.5    Spenden und Zuschüsse
5.6    Abteilungsbeiträgen

Über diese Einnahmen verfügen die Abteilungen im Rahmen ihres Haushaltsplanes, unter Berücksichtigung der Finanz- und Haushaltsordnung des Vereines, selbständig. Die Abteilungen können im Bedarfsfalle zusätzlich zum Vereinsbeitrag von ihren Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag erheben. Die Festsetzung dieses Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsverwaltungsrat.

6. Die Abteilungen werden durch ihre Abteilungsleiter und deren Stellvertreter geleitet, welche auf einer Abteilungsversammlung zu wählen sind. Eine Abteilungsversammlung findet mindestens einmal innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt. Die Abteilungsversammlung mit Neuwahlen ist analog zum Hauptverein alle zwei Jahre abzuhalten und hat zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen zwei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist. Die zu wählende Abteilungsleitung besteht aus:

6.1    Abteilungsleiter
6.2    Maximal drei stellvertretende Abteilungsleiter
6.3    Abteilungsschatzmeister
6.4    Abteilungsjugendleiter
6.5    Abteilungsschriftführer
6.6    Ggf. drei bis fünf Beiräten

Die Abteilungsleitungen können zusätzlich Personen, denen besondere Aufgaben übertragen werden sollen, bestellen.

7. Die Abteilungsleitungen führen im Innenverhältnis die laufenden Geschäfte der Abteilungen. Die Geschäftsführung der Abteilungen ist analog den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen für den Verein zu gestalten.

8. Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Vereinsorganen (§9 Nr. 1-3) verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

9. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im TSV 1882 Landsberg am Lech e.V. voraus.
 
§6 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann anderen nicht überlassen werden.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und ggf. durch die Entrichtung einer Aufnahmegebühr erworben. Bei Mitgliedern, die nicht am Bankeinzug teilnehmen, kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Erfolgt der Eintritt vor dem 30. Juni, so ist der gesamte Jahresbeitrag fällig, bei Eintritt nach dem 30. Juni ist der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4. Die Mitgliedschaft wird durch Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich widerspricht.

5. Der Verein unterscheidet:

5.1    Jugendmitglieder
5.2    Ordentliche Mitglieder (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
5.3    Fördernde Mitglieder
5.4    Ehrenmitglieder

6. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

7. Die Mitgliedschaft endet:

7.1    Durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person
7.2    Durch Austritt
7.3    Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) möglich. Die Kündigung ist spätestens bis 15. November mit eingeschriebenem Brief zu Händen des Vorstandes zu erklären.
7.4    Durch Ausschluss (§7)
Die Beendigung durch Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen.

8. Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht:

8.1    Im Rahmen der Vereinssatzung und den Vereinsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die vorhandenen Einrichtungen, Übungsstätten und Sportgeräte nach Maßgabe der Belegungs-, Spiel- und Übungspläne, nach den Richtlinien der Vereinsorgane und nach Weisung des jeweilig verantwortlichen Übungsleiters zu benutzen.
8.2    An der Willensbildung und an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.

9. Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft verpflichtet:

9.1    Zur Einhaltung dieser Satzung und der Ordnungen.
9.2    Zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Sonderbeiträge.
Auf begründeten, schriftlichen Antrag kann der Beitrag vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.
9.3    Die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
9.4    Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereinsangelegenheiten, sowie den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
9.5    Jede Änderung der für den Verein wichtigen Personaldaten unverzüglich mitzuteilen.
9.6    Bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörender Gegenstände und Unterlagen an den Verein zurückzugeben.  
10. Ehrungen von Mitgliedern

10.1 Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,  können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Beitrag.

10.2 Richtlinien für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen von Mitgliedern sind in der Ehrenordnung festgelegt.


§7  Vereinsausschluss

1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

1.1    Bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
1.2    Bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder gegen die Vereinsdisziplin.
1.3    Bei vereinsschädigendem Verhalten.
1.4    Im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.
1.5    Wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten vier Wochen nach Zugang der Mahnung nachentrichtet wird.

2. Soll ein Mitglied gemäß §7 Nr. 1 Ziffer 1.1 – 1.4 aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist dem Mitglied und der jeweiligen Abteilung Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zuzustellen.

3. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsverwaltungsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Erfolgt der Ausschluss mangels Beitragszahlung, ist der Verein berechtigt, die ausstehenden Beträge einschl. Mahngebühren und sonst. Forderungen wie Rücklastschriftgebühren, Zinsen etc. unter Zuhilfenahme aller Rechtsmittel beizuholen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei der Mahnung auf die Folgen bei Nichtbezahlung hingewiesen wurde.


§8  Haftung

1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,  soweit  solche  Schäden oder Verluste  nicht durch bestehende  Versicherungen des Vereines gedeckt sind. § 276 Abs.2 BGB bleibt unberührt.

2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum haftet das Mitglied und hat dem Verein Schadenersatz zu leisten.

§9  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Vereinsverwaltungsrat
4. Ausschüsse für sonstige Vereinsaufgaben wie Vereinsehrungsrat etc.
5. Vereinsjugendtag

 
§10  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:

2.1    Bestellung und Abberufung des Vorstandes
2.2    Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer und der Beiräte
2.3    Aufsicht über alle anderen Organe des Vereins
2.4    Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte
2.5    Entlastung anderer Vereinsorgane, insbesondere des Vorstandes
2.6    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2.7    Beschlussfassung über Vereinsordnungen
2.8    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2.9    Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel Grundstücksgeschäften etc.
2.10 Auflösung des Vereins

Im Übrigen fallen der Mitgliederversammlung alle Aufgaben zu, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist jeweils innerhalb der ersten neun Monate abzuhalten.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

4.1    das Interesse des Vereins erfordert,
4.2    der Vorstand oder der Vereinsverwaltungsrat beschließt,
4.3    von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Mitteilung der Tagesordnung durch Anzeige im "Landsberger Tagblatt" bekannt zu machen. Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, jedoch ist bei Satzungsänderungen eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Anträge sind schriftlich mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.


§11  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1    Vorstand gem. §26 BGB
1.1.1 Vorsitzender
1.1.2 Maximal drei stellvertretende Vorsitzende
1.1.3 Schatzmeister

1.2    Gesamtvorstand
1.2.1 Vorstand gem. §26 BGB
1.2.2 Vereinsjugendleiter
1.2.3 Leiter Veranstaltungen und Marketing
1.2.4 Leiter Vereinssportanlage
1.2.5 Ehrenvorsitzende(r)
 
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder durch den Schatzmeister und einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

3. Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Er bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis ein Nachfolgevorstand gewählt ist.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder den Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.

5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung zu einer Vorstandssitzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

6. Der Vorstand kann an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen und hat jederzeit freien Zutritt zu allen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins.

7. Der Vorstand ist berechtigt, Personal ein- und auszustellen.

8. Der Vorstand ist befugt, an Stelle der Mitgliederversammlung oder des Vereinsverwaltungsrats dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu tätigen. Hiervon ist den zuständigen Vereinsorganen in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung oder -versammlung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.

9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§12  Vereinsverwaltungsrat

1. Der Vereinsverwaltungsrat besteht aus

1.1    Gesamtvorstand
1.2    Allen Abteilungsleitern, im Verhinderungsfalle einem Mitglied der Abteilungsleitung
1.3    Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
1.4    Beiden Revisoren
1.5    Drei bis fünf Beiräten

2. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung zu erfolgen.

3. Der Vereinsverwaltungsrat ist in allen Vereinsbelangen beschlussfähiges Organ, soweit die Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.

4. Dem Vereinsverwaltungsrat obliegt es, die Geschäfts- und Haushaltsführung des Vereins in wichtigen Angelegenheiten zu überwachen. Darüber hinaus berät er den Vorstand in allen wirtschaftlichen und finanziellen Fragen nach Maßgabe der Satzung.

Wichtige, wirtschaftliche Angelegenheiten, die der Zustimmung des Vereinsverwaltungsrates bedürfen, sind insbesondere:

4.1    Beschlussfassung über den jeweiligen Vereinshaushalt einschließlich eventueller Unterhaushalte des Hauptvereins.
4.2    Erwerb, Veräußerung, Belastung von Gründstücken und grundstücksgleichen Rechten
4.3    Überwachung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen
4.4    Endgültige Entscheidungen über vereinsinterne Widerspruchsverfahren
4.5    Vertretung der Interessen der Abteilungen
4.6    Beschlussfassung über die Gründung oder die Auflösung von Abteilungen.

 
§13  Beiräte zum Vereinsverwaltungsrat

1. Die Beiräte zum Vereinsverwaltungsrat bestehen aus mindestens drei, aber höchstens fünf Personen. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sollen angesehene, im öffentlichen Rechts- und Wirtschaftsleben stehende Personen und- oder langjährige, verdiente und erfahrene Vereinspersönlichkeiten sein, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, dem Verein beratend und unterstützend zur Seite zu stehen.

2. Die Beiräte dürfen nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein.


§14  Vereinsehrungsrat

1. Der Vereinsehrungsrat besteht aus

1.1    dem Vorsitzenden des Vereins,
1.2    dem/den Ehrenvorsitzenden,
1.3    dem Geschäftsführer (ohne Stimmrecht),
1.4    zwei bis drei Beiräten.

2. Dem Vereinsehrungsrat obliegt die Zuständigkeit für alle Ehrungen, Gratulationen und Kondolenzen. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

2.1    Prüfung der Ehrungsvoraussetzungen
2.2    Vorlage zur Beschlussfassung durch das zuständige Vereinsorgan bzw. Einreichung von Ehrungsvorschlägen an die Stadt oder den Landkreis zur Sportlerehrung
2.3    Vorbereitung und Durchführung der Ehrungen
2.4    Nachweisführung über verliehene Ehrungen
2.5    Bestellung von Fahnenabordnungen

3. Der Vereinsehrungsrat tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

4. Die Beiräte zum Vereinsehrungsrat werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sollen Vereinspersönlichkeiten sein, die auf Grund ihrer langjährigen Kenntnisse des Vereinsgeschehens besonders für dieses Ehrenamt geeignet sind.


§15  Vereinsjugendtag

1. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich gemäß der Jugendordnung.


§16  Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachkundige Mitglieder des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren in das Amt der Revisoren.

2. Die Revisoren prüfen regelmäßig die Kassen- und Rechnungsführungen des Hauptvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr.

3. Die Überprüfung muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins abgeschlossen sein. Die Revisoren erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 
§17  Geschäftsführer

1. Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer anstellen.

2. Er ist kein stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsverwaltungsrates und nimmt, nach Bedarf, beratend an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

3. Die Aufgaben des Geschäftsführers regelt der Vorstand.


§18  Wahlen

1. Neuwahlen gem. nachfolgender Nr.4, Ziffer 2 und 3 finden alle zwei Jahre statt. Davon ausgenommen sind Nachwahlen oder erforderlich gewordene Wahlen aufgrund vorzeitigen Ausscheidens aus einer Funktion aus wichtigem Grund.

2. Wahlberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben. Dies gilt nicht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung.

3. Wahlvorschläge für den Vorstand werden vom Vereinsverwaltungsrat vorberaten und erstellt. Weitere Wahlvorschläge für den Vorstand sind schriftlich bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim bisherigen Vorstand einzureichen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss dann von mindestens zehn wahlberechtigten Mitgliedern als bestätigt unterschrieben sein und die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten enthalten. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge werden nicht mehr berücksichtigt.

4. Die Durchführung der Wahlen obliegt einem dreiköpfigen Wahlausschuss, der von der Versammlung nominiert wird. Der Wahlausschuss bestimmt von sich aus einen Wahlleiter. Der Wahlleiter übernimmt für die Dauer der Wahldurchführung die Leitung der Versammlung.

5. Aufgaben des Wahlausschusses:

5.1    Vorschlag der Entlastung des bisherigen Vorstandes einschließlich Revisoren und Beiräte durch die Mitgliederversammlung.
5.2    Durchführung der Wahl. Es sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen:
5.2.1 Vorsitzender
5.2.2 Maximal drei stellvertretende Vorsitzende
5.2.3 Schatzmeister
5.2.4 Leiter Veranstaltungen und Marketing
5.2.5 Leiter Vereinssportanlage
5.2.6 Zwei Revisoren
5.2.7 Drei bis fünf Beiräte für den Vereinsverwaltungsrat
5.2.8 Zwei bis drei Beiräte für den Vereinsehrungsrat

5.3 Bestätigung des Vereinsjugendleiters durch die Mitgliederversammlung.

6. Weitere Festlegungen sind in der Geschäftsordnung getroffen.


§19  Maßregelungen und Sanktionen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die in §6 aufgezählten Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängen:

1.1    Eine Verwarnung
1.2    Einen Verweis
1.3    Ein Platz- und Hausverbot

2. Verwarnung und Verweis können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von den Abteilungsleitern ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu informieren.
 
3. Entsteht dem Verein durch das satzungswidrige Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

4. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsverwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung des Vereinverwaltungsrates ist vereinsintern endgültig. Sie ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.


§20  Vereinsordnungen

1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Diese sind:

1.1    Geschäftsordnungen
1.2    Finanz- und Haushaltsordnung
1.3    Ehrenordnung
1.4    Jugendordnung

2. Diese Vereinsordnungen werden vom Vereinsverwaltungsrat vorberaten und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


$ 21  Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen des Vereines sind Protokolle zu führen. Alle ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans erhalten, außer bei Mitgliederversammlungen, eine Protokollabschrift. Dem Vorstand sind Abschriften aller Mitgliederversammlungen des Vereines (Hauptverein und Abteilungen) auszuhändigen. Die Zustellung der Protokolle hat innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung zu erfolgen.

2. Das Protokoll und die darin aufgeführten Beschlüsse gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Protokolls beim Vorstand Einspruch erhoben wird. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.


§22  Vereinsvermögen

1. Vermögen des Vereins ist alles, was seit der Gründung des Vereins mit Mitteln des Vereins erworben oder dem Verein gespendet wurde. Zum Vereinsvermögen zählt auch das Vermögen, das sich einzelne Abteilungen mit Vereins- und Abteilungsmitteln erworben haben.

2. Bei Auflösung oder Loslösung einer Abteilung fällt deren Vermögen an den Verein.

§23  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. In dieser Versammlung müssen mind. vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

3. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig.

4. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
 
5. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. anzuzeigen.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Landsberg am Lech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§24  Salvatorische Klausel

1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.

2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und den von ihm verfolgten Zielen möglichst nahe kommt.


§25  Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.10.2010 und mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2. Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

Historie des TSV 1882 Landsberg

 

Jahreszahl

Höhepunke des Vereinslebens

1882

Im November 1882 ist die konstituierende Sitzung des „Männer-Turnvereins“ Landsberg.
 Der Verein hat von Beginn an 70 Mitglieder, davon 40 aktive Turner.
Erster Vorsitzender wird Oberleutnant Lürzenberger.

1885

Die feierliche Weihe der Vereinsfahne findet am 13. September 1885 im Stadttheater der Stadt Landsberg statt. Die Fahne ist noch heute stolzes Symbol unseres Vereins.

1907

Anlässlich des 25. Vereinsjubiläums organisiert der TSV in Landsberg am 28. Juli 1907 ein großes Turnfest mit über 500 Beteiligten.

1910

Bei der großen „Lechsintflut“ wird die Turnhalle des TSV an der Lechstraße vernichtet. Das Wasser reißt sämtliche Turngeräte fort (die schweren Eisenbarren werden später in den Lechauen bei Kaufering wieder gefunden).

1914 – 1918

Der Erste Weltkrieg schlägt schwere Lücken in die Reihen des Vereins. Zwei Drittel der Mitglieder müssen in den Krieg, 34 Aktive kehren nicht mehr zurück.

1918

Nach dem Krieg wird eine Jugendabteilung gegründet und auch immer mehr Frauen finden Zugang zum Sport. Der „Männerturnverein“ wechselt seinen Namen und nennt sich

Turn- und Sportverein Landsberg. 

1928

Am 23. und 24. Juni 1928 organisiert der TSV das 51. Gauturnfest des Augsburger Turngaues mit vielen Teilnehmern.

1932

Der Verein feiert in einer trostlosen Zeit, mit erschreckender allgemeiner Arbeitslosigkeit, sein 50jährges Gründungsfest. Der Festabend am 01. Oktober 1932 im Zederbräusaal findet auch in der Tagespresse große Beachtung.

1939 – 1945

Der Zweite Weltkrieg bringt wieder einen fast völligen Stillstand in der sportlichen Entwicklung. Eine große Anzahl der Mitglieder muss "ins Feld ziehen“. Über 50 Turner und Sportler des TSV kommen nicht zurück.

1949

Am 31.03.1949 schließen sich die Sportler des SV Landsberg dem TSV an. Mit dem SV Landsberg,  gegründet 1911 als reiner Fußballclub unter dem Namen FC Landsberg und im Jahr 1947 in „SV“ umbenannt, kommen die Sportarten Fußball und Handball zum TSV.
Erster Vorstand des „neuen TSV“ wird Dr. Horst Landgraf.




In diese Zeit fällt auch die Grundsteinlegung des Jugendstadions am Hungerbachweg in Landsberg.

1950

Das Jugendstadion wird in den 50iger Jahren in einem weiteren Bauabschnitt mit dem Bau von Umkleidekabinen, einer Zuschauertribüne, einer Aschenbahn und Sprunggruben erweitert.

Der TSV erzielt hervorragende sportliche Erfolge in den Sportarten Leichtathletik, Boxen und Faustball. Diese Sportarten werden heute im Verein nicht mehr angeboten.

Oberzollsekretär Lorenz Hundseder 
ist vom 24.11.1950 - 19.03.1952 Vorsitzender des Vereins.

Vom 19.03.1952 - 05.01.1955 steht Elektromeister Hans Bals
 dem TSV vor.

1954

Die Fußballer des TSV steigen erstmals in die Bezirksliga auf, müssen allerdings im Jahr 1958 wieder absteigen.

1955

Der Bautechniker Josef Schuhwerk 
übernimmt am 05.01.1955 die Leitung des Vereins und bleibt 12 Jahre Vorsitzender.

1956

Die TSV Handballer werden „Augsburger Kreisklassenmeister im Hallenhandball“. Zu dieser Zeit wird Handball nahezu ausschließlich im Freien gespielt.

1957

Höhepunkt der 75-Jahrfeier des TSV ist die Durchführung des oberbayerischen Bezirksturnfestes mit mehr als 2000 aktiven Wettkämpfern.

1967

Der Textilkaufmann Helmut Mattern 
wird am 31.03.1967 zum Vorsitzenden des Vereins gewählt und bleibt dies bis zum 26.04.1980. Sein Vorgänger Sepp Schuhwerk wird Ehrenvorsitzender.

Die Fußballer steigen wieder in die Bezirksliga auf.

1968

In einer großen Energieleistung der gesamten Abteilung Handball wird der Handballplatz in der Erpftinger Straße fertig gestellt und feierlich eingeweiht. Zudem gelingt der ersten Handballmannschaft der Aufstieg in die Landesliga im Feld- und Hallenhandball.

1969

Im Jahr 1969 gelingt den Handballern der Aufstieg in die Oberliga. Der TSV kann sich zwei Jahre in dieser Klasse halten.

1971

Dank einer hervorragenden Nachwuchsarbeit schaffen die Fußballer des TSV erstmals den Aufstieg in die Landesliga.

1974

Ungefähr 6.000 Zuschauer sehen im Jugendstadion ein Freundschaftsspiel des TSV gegen den FC Bayern München. Dieser kommt mit allen seinen Stars in die Lechstadt.

1977

An der Stelle des TSV-Jugendstadions baut die Stadt das Landsberger Sportzentrum. Dieses wird die Heimat der TSV Fuß- und Handballer.

1980

Dr. Bernd Metzger
 ist TSV Vorsitzender vom 26.04.1980 - 22.03.1986. Helmut Mattern wird Ehrenvorsitzender des Vereins.

1982

Der TSV feiert sein 100jähriges Jubiläum mit einer Vielzahl von Aktivitäten. Neben dem TSV-Galaball wird vor allem das Konzert der „Spider-Murphy-Gang“ am 15. Juli 1982 ein voller Erfolg.

1985

Der TSV erwirbt von der Stadt Landsberg im Industriegebiet ein Grundstück und baut in der Justus-von-Liebig-Straße zwei Fußballplätze, sowie provisorische Umkleidekabinen und eine Vereinsgaststätte.
Damit besitzt der Verein seine erste Sportanlage auf eigenem Grund und Boden. Die Sportanlage erhält den Namen „TSV-Alm“.

1986

Der Architekt Hanns Haedenkamp
 wird am 22.03.1986 Vorsitzender des Vereins und ist dies bis zum heutigen Tage.

1989

Die „TSV-Alm“ wird, dank des großen Engagements von TSV-Mitglied Dr. Gerd Lintz, durch einen kompletten Neubau der Umkleidekabinen und der Vereinsgaststätte erheblich aufgewertet.

1996

Die Fußballer des TSV steigen in die Bayernliga auf. Nach einem einjährigen Gastspiel in der vierthöchsten Liga spielt der TSV anschließend viele Jahre in der Landesliga.

2006

Der Verein tauscht mit der Stadt Landsberg sein Sportgelände und gibt die „TSV-Alm“ auf. In der Emmy-Noether-Straße entsteht die heutige TSV-Sportanlage, in der nahezu alle TSV-Abteilungen ihre neue Heimat finden.

Dabei versteht es Architekt und Vorstandsmitglied Anton Arnold Sportstätten und Gebäude homogen miteinander zu verbinden und in Einklang zu bringen.

Die Brauerei Hacker-Pschorr wird Hauptsponsor des Vereins und Namensgeber der Sportanlage.

Der Hacker-Pschorr-Sportpark wird am 29. September mit einem großen Sportfest feierlich eingeweiht.

2007

Der TSV feiert sein 125jähriges Vereinsjubiläum mit vielen sportlichen und kulturellen Aktivitäten. Höhepunkt ist der Festabend im Landsberger Stadttheater.
TSV Vorsitzender Hanns Haedenkamp erhält als erstes Mitglied des TSV den „Ehrenring in Gold“.

2009

Die TSV-Sportanlage wird um einen dritten Fußballplatz erweitert. Die Beach-Anlage wird vergrößert und der Baseballplatz bekommt eine Tribüne.  

2010

Erstmals hat der TSV mehr als 2.500 Mitglieder und festigt damit seine Stellung als größter Sportverein im Landkreis Landsberg.

2011

Die EDEKA-Tribünenanlage auf dem Hauptspielfeld wird fertiggestellt und feierlich eingeweiht.

2014

Aufstieg der Fußballer in die Bayernliga. Dort spielt die Mannschaft bis heute.

2016

Die Firma 3C Carbon Group wird neuer Hauptsponsor des Vereins und ist dies bis heute.